Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 34 Erprobungszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/34#abs-1 (1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/34#abs-2 (2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/34#abs-3 (3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 316)
BGBl. 2013 I S. 316
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